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Xautomobile - KFZ - PKW - Ankauf - Verkauf - Frankfurt am Main

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Xautomobile
Am Kreuzstein 48
63477 Maintal Bei Frankfurt Am Main

Telefon: +49 (0)6109 2051381
Telefax: +49 (0)6109 608607
Mobiltelefon: +49 (0)179 3206523

Email: info@xautomobile.de
Internet:
www.xautomobile.de

 

 

Xautomobile KFZ An. u. Verkauf Frankfurt

Xautomobile - AGB:

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Xautomobile Inh. Turan Celik, Maintal für den Verkauf von Kfz, Lkw, Anhänger und Baumaschinen.

 

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers:

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder dem Angebot des Erwerbers nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zugang des Angebots schriftlich widerspricht. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Zahlung:

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstands und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Die Zahlung des Kaufpreises kann in folgender Weise erfolgen:

a. durch Banküberweisung: Der Kaufpreis muss zwei Werktage vor Fahrzeugübergabe auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben sein.

b. durch bestätigten Scheck der Landeszentralbank (LZB-Scheck)

c. durch Scheck mit Scheckbestätigung einschließlich unwiderruflicher Einlösegarantie der ausstellenden Bank (ohne banküblichen Vorbehalt)

d. durch Barauszahlung nach Absprache mit dem Verkäufer

3. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug:

1. Liefertermine und Lieferfristen werden unverbindlich vereinbart und sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Wird die Ware über einen Dritten bezogen und sollte diese verspätet oder nicht eintreffen, so kann der Verkäufer dafür nicht haftbar gemacht werden.

2. Der Käufer kann 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 10-Tages-Frist gem. Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er im Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

3. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziff. 1 und 2 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Der Anspruch auf Schadenersatz bei Ausübung des Rücktritts ist ausgeschlossen.

4. Der Käufer ist verpflichtet den Kaufgegenstand binnen 10 Tagen ab Verständigung von der Bereitstellung vom Verkäufer abzuholen. Wird der Kaufgegenstand verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr in Höhe von EUR 19,40 je angefangenem Kalendertag (Werktag, Sonn-, und Feiertag) zu verrechnen. Der Verkäufer haftet nach der Bereitstellung für Schäden nur bei grobem Verschulden.

 

IV. Abnahme:

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

V. Eigentumsvorbehalt:

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrags zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung bestellt.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs dem Verkäufer zu.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen, noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. Sachmängel:

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung des Kaufgegenstands an den Kunden.

Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Fahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes:

a. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen.

b. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den im dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstands nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstands mehr als 200 km vom Verkäufer entfernt befindet.

c. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

d. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstands Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrags geltend machen.

VII. Haftung:

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt.

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzugs ist in Abschnitt III abschließend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

VIII. Gerichtsstand:

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebungen nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

IX. Erfüllungsort:

1. Der Erfüllungsort für Nachbesserungen ist ausschließlich D 63477 Maintal.

X. Recht:

1. Die beteiligten Vertragsparteien verständigen sich darauf, dass das anwendbare Recht das Deutsche Recht ist.

XI. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollten die AGB eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

 

 

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